Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 01.05.2026

1. Einleitung

1.1

Die KaltesWasser GmbH ist eine schweizerische Agentur mit Sitz in Zürich. Die Agentur erstellt Videos und sonstigen Content, gestaltet Kampagnen und erbringt weitere Leistungen für und im Zusammenhang mit insbesondere den Social-Media-Plattformen TikTok und Instagram.

1.2

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das rechtliche Verhältnis zwischen der Agentur sowie ihren einzelnen Kundinnen und Kunden. Abweichungen von diesen AGB müssen ausdrücklich vereinbart werden.

1.3

Diese AGB sind Bestandteil aller vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und vergleichbare vertragliche Grundlagen der Kundinnen und Kunden erlangen für die Agentur keine Geltung.

2. Vertragsschluss

2.1

Die Agentur informiert im eigenen Ermessen über ihre aktuellen Leistungen, beispielsweise auf Anfrage von potenziellen Kundinnen und Kunden. Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien kommen, sofern nicht anders angeboten, durch die Annahme von Offerten der Agentur durch Kundinnen und Kunden zustande. Mündliche oder telefonische Offerten sind nur gültig, wenn sie von der Agentur in einer dokumentierten Form ausdrücklich bestätigt werden.

2.2

Die Agentur beschreibt in ihren Offerten insbesondere die jeweiligen Leistungen. Die Leistungen können einen Kosten-, Mengen- oder Zeitrahmen umfassen. Termine dienen, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart, als unverbindliche Orientierungshilfe für die Agentur.

3. Pflichten der Parteien

3.1

Die Parteien arbeiten konstruktiv und zielgerichtet zusammen, um die bestmögliche Leistungserbringung der Agentur zu ermöglichen. Die fehlende oder ungenügende Mitwirkung der Kundinnen und Kunden kann insbesondere zu Mehraufwand bei der Agentur führen sowie Verzögerungen bei der Leistungserbringung verursachen, die nicht die Agentur zu verantworten hat. Die Agentur kann solchen Mehraufwand den Kundinnen und Kunden in Rechnung stellen.

3.2

Die Agentur erbringt und schuldet die vereinbarten Leistungen. Die Agentur informiert die Kundinnen und Kunden, wenn Wünsche nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind und ist nicht verpflichtet, solche Wünsche zu erfüllen. Die Agentur kann den Kundinnen und Kunden anbieten, solche Wünsche gegen zusätzliches Honorar zu erfüllen.

3.3

Die Agentur informiert die Kundinnen und Kunden über erforderliche Daten und Informationen sowie über notwendige Handlungen für die Leistungserbringung. Die Kundinnen und Kunden stellen der Agentur die erforderlichen Daten und Informationen rechtzeitig und in der benötigten Form zur Verfügung. Die Kundinnen und Kunden nehmen notwendige Handlungen rechtzeitig vor, beispielsweise die Review von erstelltem Content und sonstigen Leistungen.

4. Review + Freigabe

4.1

Die Agentur ermöglicht den Kundinnen und Kunden die Review von erstelltem Content und sonstigen Leistungen wie beispielsweise Drehplänen oder Skripts. Die Agentur kann eine Frist für die Review bestimmen. Mit Ablauf der Frist gelten Content und sonstige Leistungen als abgenommen und freigegeben. Ohne Frist gelten Content und sonstige Leistungen als abgenommen, wenn die Kundinnen und Kunden nicht in dokumentierter Form innert sieben Tagen eine Nachbearbeitung oder Optimierung wünschen oder Mängel rügen. In jedem Fall gelten Content und sonstige Leistungen als freigegeben, wenn der Content oder sonstige Leistungen auf Kommunikationskanälen der Kundinnen und Kunden, auf Social-Media- und Video-Plattformen oder anderweitig von den Kundinnen und Kunden verwendet werden.

4.2

Im Honorar ist, sofern nicht anders vereinbart, jeweils eine Runde für die Nachbearbeitung oder die Optimierung inbegriffen. Bei Mängeln erfolgt durch die Agentur eine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung.

5. Honorar

5.1

Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschliesslich gegen Honorar. Das Honorar richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Ohne Vereinbarung richtet sich das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum ordentlichen Stundensatz der Agentur von CHF 300.00 netto.

5.2

Im Honorar sind die Auslagen für Ausrüstung und Reisen, sofern nicht anders vereinbart, inbegriffen. Im Honorar sind ferner Kosten von CHF 80.00 netto für Requisiten inbegriffen. Im Honorar sind hingegen die Kosten für allfällige Schauspielerinnen und Schauspieler nicht inbegriffen. Die Agentur trifft vorgängig Absprache mit den Kundinnen und Kunden über höhere Kosten für Requisiten sowie über die Kosten für allfällige Schauspielerinnen und Schauspieler.

5.3

Die Agentur stellt das Honorar sowie die verrechenbaren Auslagen und Kosten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Agentur entscheidet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, im eigenen Ermessen, wann und wie häufig Rechnung gestellt wird. Die Agentur kann das Honorar insbesondere teilweise oder vollständig im Voraus in Rechnung stellen. Die Agentur ist unabhängig davon jederzeit berechtigt, Akonto- und Vorauszahlungen zu verlangen.

5.4

Die Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, das Honorar und allfällige sonstige Forderungen der Agentur fristgerecht zu bezahlen. Die Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, ein allfälliges Pauschalhonorar in jedem Fall vollumfänglich zu bezahlen.

5.5

Die Zahlungsfrist beträgt, sofern bei der Rechnungsstellung nicht anders genannt oder ausdrücklich vereinbart, 10 Tage ab Rechnungsdatum. Die Kundinnen und Kunden geraten mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch und ohne Zahlungserinnerung in Verzug. Die Agentur ist berechtigt, Forderungen für das Inkasso und die Vollstreckung an Dritte abzutreten oder Dritte entsprechend zu beauftragen.

6. Lizenz

6.1

Die Agentur gewährt den Kundinnen und Kunden, sofern nicht anders vereinbart, nach vollständiger Zahlung aller offenen Forderungen der Agentur eine ausschliessliche, örtlich und zeitlich unbeschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz, erstellten Content auf allen Social-Media- und Video-Plattformen zu verwenden.

6.2

Die Agentur gewährt bei Content, über dessen Rechte sie nicht, nicht allein oder nicht vollständig verfügt, den Kundinnen und Kunden eine Unterlizenz, die sich nach den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Rechteinhaber richtet, oder es gelten direkt die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Rechteinhaber.

6.3

Für den Fall, dass Dritte eigene verletzte Rechte geltend machen sowie den Kundinnen und Kunden die Verwendung von erstelltem Content in der Folge ganz oder teilweise verunmöglichen sollten, hat die Agentur die Wahl, den Content so zu ändern, dass keine Rechte der betreffenden Dritten verletzt werden, oder eine Lizenz der betreffenden Dritten zu beschaffen.

7. Haftung und Gewährleistung

7.1

Die Agentur gewährleistet die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Agentur übernimmt die gleiche Gewährleistung für Leistungen Dritter, die sie beigezogen hat.

7.2

Den Kundinnen und Kunden steht bei einer form- und fristgerechten Rüge von Mängeln das Recht auf Nachbesserung zu, sofern die Leistungen tatsächlich Mängel aufweisen oder von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen. Die Minderung oder Wandelung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Kundinnen und Kunden müssen Mängel unabhängig von der Rechtsnatur der Leistungen rügen.

7.3

Die Agentur haftet ausschliesslich für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte direkte Schäden aufgrund der Erfüllung oder Nicht-Erfüllung von vertraglichen Pflichten gegenüber den Kundinnen und Kunden.

7.4

Die Agentur schliesst jede weitere Gewährleistung und Haftung aus. Die Agentur haftet insbesondere nicht für indirekte Schäden und Folgeschäden, für Ansprüche Dritter, für Handlungen Dritter wie insbesondere von Social-Media- und Video-Plattformen, für die Folgen einer fehlenden oder ungenügenden Mitwirkung der Kundinnen und Kunden, für fehlenden Erfolg, für enttäuschte Erwartungen, für entgangenen Gewinn oder für Mehraufwendungen bei Kundinnen und Kunden im Zusammenhang mit dem Angebot.

7.5

Die Agentur haftet ferner nicht, wenn die sich aus diesen AGB und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Pflichten aufgrund höherer Gewalt nur teilweise oder nicht vollständig erfüllt werden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Attentate und Explosionen, Aufstände, Kriege und Unruhen, Blitzeinschläge und Brände, Naturkatastrophen wie Erdbeben und Überschwemmungen, ansteckende Krankheiten, Epidemien und Pandemien einschliesslich der Folgen von SARS-CoV-2, Nuklearunfälle, die Beschränkung oder Unterbrechung von Internet-Verbindungen, der Stromversorgung, von Telekommunikationsdiensten, Streiks, magnetische Stürme, unvorhergesehene Witterungseinflüsse sowie behördlich angeordnete Einschränkungen oder Verbote.

7.6

Die Agentur haftet in jedem Fall nur bis zur Höhe des Honorars, das Kundinnen und Kunden in den letzten 12 Monaten vor einem Schadenfall bezahlt haben.

8. Kündigung

8.1

Die Parteien schliessen ihre vertraglichen Vereinbarungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Vereinbarungen auf bestimmte Zeit enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Vereinbarungen auf unbestimmte Zeit können, sofern nicht anders vereinbart, mit einer Frist von drei Monaten auf Ende der jeweiligen Laufzeit ordentlich und schriftlich gekündigt werden.

8.2

Die Parteien können ihre vertraglichen Vereinbarungen ausserordentlich, fristlos und schriftlich aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn:

1.
die jeweils andere Partei vertragliche Vereinbarungen wesentlich verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb von 30 Kalendertagen behebt, oder

2.
über die jeweils andere Partei ein Konkursverfahren eröffnet wird, sich diese für zahlungsunfähig erklärt oder zahlungsunfähig ist, ein Gesuch um Nachlassstundung stellt, Vorbereitungen zur Auflösung bzw. Liquidation trifft, oder ihre geschäftliche Tätigkeit einstellt.

8.3

Die Agentur kann bei einer vorzeitigen Kündigung unabhängig vom Rechtsgrund immer mindestens die Leistungen und die entsprechenden Vorbereitungen in Rechnung stellen, die bereits erbracht wurden oder aufgrund der vorzeitigen Kündigung noch erbracht werden. Die Agentur kann im gleichen Rahmen die verrechenbaren Auslagen und Kosten in Rechnung stellen, die bereits angefallen sind oder nach der Kündigung noch anfallen, und auf einer vollen Schadloshaltung, auch für den entgangenen Gewinn, bestehen.

9. Schlussbestimmungen

9.1

Die Parteien dürfen ihr rechtliches Verhältnis bzw. ihre Zusammenarbeit, sofern nicht anders vereinbart, gegenüber Dritten bekanntgeben. Die Agentur ist berechtigt, die Firma bzw. den Namen sowie das Logo von Kundinnen und Kunden für Referenzen zu verwenden.

9.2

Mitteilungen und sonstige Kommunikation zwischen den Parteien müssen, sofern nicht anders angeboten oder vereinbart, in einer Form erfolgen, die den Nachweis durch Text erlaubt, beispielsweise per E-Mail oder Instant-Messaging.

9.3

Die Agentur ist berechtigt, ihre Leistungen gemeinsam mit geeigneten Dritten zu erbringen oder von geeigneten Dritten erbringen zu lassen.

9.4

Die Agentur ist berechtigt, diese AGB und sonstige vertragliche Vereinbarungen unter Einhaltung der Kündigungsfristen einseitig anzupassen.

9.5

Rechte und Pflichten aus diesen AGB und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen dürfen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Einwilligung der jeweils anderen Partei nicht abgetreten oder übertragen werden. Davon ausgenommen ist die Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten an Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften sowie an Rechtsnachfolgerinnen, die direkt oder indirekt alle oder wesentliche Tätigkeiten der jeweiligen Partei übernehmen.

9.6

Diese AGB und sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen und internationalen Privatrechts und der Staatsverträge, insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (Wiener Kaufrecht).

9.7

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich. Unabhängig davon ist die Agentur berechtigt, Ansprüche im eigenen Ermessen auch am Sitz von Kundinnen und Kunden geltend zu machen.